Der Betreiber hat mit dem Errichten und Instandsetzen einer JGS-Anlage einen Fachbetrieb nach §62 AwSV zu beauftragen.
Dies gilt nicht für Anlagen zum Lagern von bis zu 25m³ Silagesickersaft, sonstige JGS-Anlagen mit einem Gesamtvolumen von bis zu 500m³ oder für Anlagen zum Lagern von bis zu 1.000m³ Festmist oder Siliergut.